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Der Energieausweis – Fluch oder Segen?
Am 01.05.2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
in Kraft. Seit dem 01. Januar 2016 fordert die EnEV ab 2016 noch energieeffizientere Neubauten.
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Einsparung von Energie in Gebäuden |
Zweck dieser Verordnung ist,
die Einsparung von Energie in Gebäuden.
In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit
soll die Verordnung dazu beitragen,
dass die energiepolitischen
Ziele
der Bundesregierung, insbesondere
ein nahezu klimaneutraler Gebäude-bestand bis zum Jahr 2050,
erreicht werden. |
Grundsätze der EnEV:
Für welche Gebäudearten
gilt die EnEV?
Die EnEV gilt für alle beheizten
und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Die EnEV gilt jedoch nicht
für Gebäude,
› die nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfs)
geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z.B. Ferienhäuser),
› die nur für kurze Dauer
errichtet werden (z.B. Zelte),
› die
für spezielle Nutzungszwecke errichtet werden
(z.B. Ställe, Gewächshäuser oder Gotteshäuser),
› die unter Denkmalschutz stehen,
› die sich in der Zwangsversteigerung befinden,
› die sich im gesetzlichem Übergang befinden (z.B. Erbe, Schenkung).
Was wird in der EnEV geregelt?
› die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand oder Neubau),
› die energetische Mindestanforderungen für Neubauten,
› die energetischen Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau,
Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude,
› die Mindestanforderungen für Heizungstechnik und Warmwasserversorgung,
› die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. |
Mit unserem Kooperationspartner Sprengnetter erstellen wir für Sie Energieausweise gemäß aktueller Energieeinsparverordnung.
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Energieausweis nach EnEV |
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Ingenieurbüro für Bauwesen
Dipl.-Bauingenieur (FH)
Jens Maurer
Bergwiesenstraße 1
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